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Ausschreibung ( Vertragsstrafe)

Ausschreibung ( Vertragsstrafe)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ihre Ausschreibung ist doch sicher den Vorgaben nach erfolgt? Wenn ja erklären sie mir bitte warum sie keinen Handlungsspielraum für eine Vertragsstrafe hatten wenn sie nach den Rechtlichen Vorgaben gehandelt haben.

s. unten

Für öffentliche Auftraggeber der Landesverwaltung ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) zu § 55 für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden.

VOB § 9a
Vertragsstrafen,
1Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.

MfG
Heinz Höger

Answer

Sehr geehrter Herr Höger, 

auch wenn es inhaltlich keinen Unterschied macht, möchten wir doch richtigstellen, dass es sich hier um eine Bundesmaßnahme handelt und daher die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) anzuwenden sind, in denen jedoch ebenfalls die Anwendung der VOB/A vorgesehen ist. Eine Vertragsstrafe für die Überschreitung von Vertragsfristen konnte nicht vereinbart werden, da eine Fristüberschreitung keine erheblichen Nachteile (z.B. massive verkehrliche Eingriffe oder erhebliche Vermögensnachteile des Auftraggebers) verursachen kann. Das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau sieht eine Vertragsstrafe nur in einem begründeten Ausnahmefall vor, der hier aber nicht gegeben ist.

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